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Im Verkehrsrecht beraten wir Sie zu allen Themen rund um den Verkehrsunfall, insbesondere:
Unfälle passieren. Das lässt sich nicht vermeiden und sollte nicht persönlich genommen werden.
Gleichwohl sollte man sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht auf die Fairness der auf der anderen Seite stehenden Haftpflichtversicherung verlassen. Als wirtschaftlich agierendes Unternehmen hat die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig andere Ziele als der Unfallgeschädigte: Je niedriger die Entschädigung ist, die sie an Sie auszahlt, umso besser ist der Profit der Versicherung.
Wir machen Ihre Forderungen aus Verkehrsunfallereignissen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend, und stellen sicher, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht!
Nach einem unverschuldeten Unfall, z.B. in Köln oder Bonn, muss die Haftpflichtversicherung, bei der das Fahrzeug des Unfallgegners versichert ist, Ihnen alle durch den Unfall entstandenen Schäden ersetzen. Dabei handelt es sich zunächst um die Schäden an Ihrem Fahrzeug.
Die Höhe der Schäden wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Auch die Kosten für die Begutachtung der Schäden muss die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen.
Sofern die Reparaturkosten höher sind, als der sog. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (also der Kaufpreis eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Schaden mit gleicher Laufleistung), handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. In der Folge hat die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwert des beschädigten Fahrzeuges an Sie auszuzahlen.
Wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und Sie sich entschließen, das Fahrzeug fachgerecht reparieren zu lassen, muss die Versicherung ausnahmsweise die Reparaturkosten tragen, auch wenn diese höher sind, als der Wiederbeschaffungswert.
Ist der Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges höher als die Kosten, die für eine Reparatur aufgebracht werden müssten, so ist die Versicherung verpflichtet, Ihnen die Reparatur zu bezahlen.
Im Verkehrsunfallrecht hat der Geschädigte sofort nach dem Unfall das Recht, einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung zu beauftragen. Die dabei entstehenden Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden.
Die gegnerische Versicherung trägt die Kosten.
Der Grund dafür ist, dass der Geschädigte regelmäßig als rechtlicher Laie einer hochprofessionellen und quasi übermächtigen Versicherungswirtschaft gegenübersteht und befürchten muss, dass er seine Schäden nicht vollends erstattet bekommt.
Wenn Sie im Rahmen eines Verkehrsunfalles, zum Beispiel in Bonn und Umgebung, Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, haben Sie grundsätzlich die Wahl, ob Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder ob Sie lediglich fiktiv gegenüber der Versicherung abrechnen. Fiktive Abrechnung bedeutet, dass die Versicherung Ihnen die Kosten erstattet, die eine Reparatur laut Gutachten kosten würde, zieht dabei aber die anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19% ab.
Eine solche Vorgehensweise kann sich bei älteren Fahrzeugen lohnen - etwa dann, wenn Sie sich entschließen, bestimmte Lackstellen nicht oder nur mit einem Lackstift reparieren zu lassen. Letzten Endes steht es in Ihrem Ermessen ob und wie weit Sie das Fahrzeug reparieren.
Grundsätzlich raten wir jedoch dazu, beschädigte Fahrzeuge fachgerecht reparieren zu lassen, insbesondere dann, wenn die Karosserie betroffen ist - denn dann ist damit zu rechnen, dass auch für Verkehrssicherheit relevante Teile betroffen sind. Zudem stehen Ihnen bei nicht behobenen Vorschäden (also ohne Reparatur) keine Ersatzansprüche beim nächsten Unfall zu - schlägt der "Blitz" also zwei Mal ein, haben Sie das Nachsehen, wenn Sie den Schaden nicht vorher haben beheben lassen.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Problemkreis.
Alle Insassen eines Fahrzeuges können Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung geltend machen. Der Unfallverursacher und seine KFz-Haftpflichtversicherung müssen für Heilbehandlungskosten und weitere Schäden aufkommen. So kommt bei schweren Unfällen die Geltendmachung von sog. Haushaltsführungsschäden oder wiederkehrender Fahrtkosten zu Ärzten, ins Krankenhaus oder Zuzahlungen zu physiotherapetischen Behandlungen hinzu.
Sie sollten in jedem Falle alle Quittungen aufbewahren, die in mittelbarem oder unmittelbarem Verhältnis zum Unfall stehen. Reichen Sie diese gesammelt zu unseren Händen und wir werden die Kosten bei der Versicherung geltend machen!
Nach einem unverschuldeten Unfall muss die Versicherung des Unfallgegners Ihnen neben den Reparaturaufwendungen auch Schmerzensgeld zahlen. Schmerzensgeld ist regelmässig schwierig zu beziffern - eben weil es sich um einen immateriellen Schaden handelt.
Wichtig: Um Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ist es erforderlich, dass Sie sich im unmittelbar nach dem Unfallereignis ärztlich untersuchen lassen. Oft kann nur durch eine unverzügliche Untersuchung der ursächliche Zusammenhang (Kausalität) zwischen Unfallereignis und ärztlichem Befund dargelegt werden - also dass der Unfall die Verletzungen verursacht hat.
Die Höhe des Schmerzensgeldes als immaterieller Schadensanspruch lässt sich nur durch Schätzung ermitteln. In der Praxis haben sich Kasuistiken gebildet, an denen sich die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen orientiert.
HWS-Syndrom (Hals-Wirbelsäulenverletzung)
Insbesondere durch den ruckartigen Aufprall bei Auffahrunfällen sind Verletzungen der Halswirbelsäule typisch, so z.B. bei einem Schleudertrauma. Es kann bis zu 72 Stunden dauern, bis die dadurch ausgelösten Symptome (Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen, Sprachstörungen, Gleichgewichtsschwierigkeiten und weitere Auffälligkeiten) auftreten.
Die Rechtsprechung spricht hier - je nach Dauer und Schwere der Symptome und der Dauer der vom Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit - ein Schmerzensgeld in Höhe von zwischen 200,00 EUR und 750,00 EUR zu.
Im Einzelfall - bei besonders schwerwiegenden Fällen - kann das Schmerzensgeld auch höher ausfallen.
Prellungen / Platzwunden
Bei Unfällen bei denen große Mengen kinetischer Energie auf die Insassen einwirken kommt es häufig zu Prellungen und Verletzungen im Bereich der Auflageflächen der Anschnallgurt auf dem Körper. Insbesondere Rippenprellungen sind äußerst schmerzhaft und werden in der Regel mit einem Schmerzensgeld von deutlich über 1.000,00 EUR kompensiert.
Bei einfachen Prellungen am Brustwirbel ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR zu erwarten ( so z.B. AG Frankfurt a. M. Urt. v. 4.3.2005 – 32 C 2612/04).
Brüche und schwerere Verletzungen
Je schwerer die Verletzung und die gesundheitlichen Folgen umso höher das Schmerzensgeld - diese Faustregel zeigt sich auch anhand der folgenden Beispiele:
Der Schmerzensgeldanspruch bei einer Oberarmfraktur mit Krankenhausaufenthalt dürfte ca 3.000,00 EUR betragen (so z.B. (OLG Koblenz Urt. v. 8.4.2011 – 5 U 1354/10).
Im Falle eines gebrochenen Oberschenkels eines Radfahrers sind z.B. 10.000,00 EUR zu erwarten (vgl LG München I, Urt. v. 22.2.2006 - 19 O 5928/04).
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