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Ihnen wurde gekündigt? Wir prüfen gerne die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung (sog. Kündigungsschutzklage).
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die von einem Arbeitnehmer eingereicht wird, um die Wirksamkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung überprüfen zu lassen. In Deutschland gilt ein umfassender Kündigungsschutz, der dazu dient, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sachfremden Kündigungen zu schützen. In der Folge ist die arbeitgeberseitige Kündigung an diverse Hürden geknüpft, deren erfolgreiche Bewältigung vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess darzulegen sind.
Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses trägt der Arbeitnehmer regelmässig vor, dass der Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde - ergo fortgesetzt werden müsse.
Um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kündigungsschutz haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und die Kündigung nicht auf verhaltensbedingten Gründen, wie zum Beispiel Diebstahl oder sexueller Belästigung, beruht.
Dabei gilt eine kurze Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weiterhin seine Arbeitsleistung anbietet - den Arbeitnehmer also mit Annahme seiner Arbeitsleistung in den Annahmeverzug setzt. Der Arbeitnehmer muss bereit und in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen und dies dem Arbeitgeber auch anbieten. Idealerweise sollte dieses Angebot persönlich erfolgen.
Nach Eingang der Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht einen Gütetermin bestimmen, indem die Parteien sich vergleichsweise einigen können. Oft endet das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Gütetermins gegen die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber.
Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht im Gütetermin auf einen Vergleich verständigen, prüft das Arbeitsgericht nach der Durchführung eines sog. Kammertermins (eine reguläre Gerichtsverhandlung) ob die Kündigung wirksam ist oder ob sie zu Unrecht ausgesprochen wurde. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Wird die Kündigung hingegen für wirksam erklärt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Zudem kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung für eine oder beide Parteien unzumutbar sein - in diesem Falle wird das Verfahren gegen Zahlung einer Abfindung beendet.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.
Dies ist empfehlenswert - im arbeitnehmerfreundlichen deutschen Arbeitsrecht sind an die wirksame Kündigung hohe Anforderungen geknüpft. Häufig wird es dem Arbeitgeber nicht gelingen, die Wirksamkeit der Kündigung vor Gericht darzulegen.
Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollte also schnellstmöglich ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten und der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt werden - die Zeit drängt!
Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, wird es schwieriger. Eine nachträgliche Klagezulassung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses zusammen mit der Klage bei Gericht eingehen.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die aufgrund von wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen erfolgt und auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht. In der Regel werden betriebsbedingte Kündigungen dann ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb einstellen, verkleinern oder verändern möchte.
Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit Pandemie und Rezession
Im Rahmen der Covid-19-Pandemie und der darauf folgenden Rezession haben viele Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Manche Betriebe mussten sogar vorübergehend schließen, wodurch es zu Einschränkungen im Arbeitsplatzangebot kommen kann. In solchen Fällen kann es für den Arbeitgeber notwendig werden, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
Gesetzliche Grundlagen
Allerdings gibt es auch in solchen Fällen gesetzliche Regelungen, die eine betriebsbedingte Kündigung einschränken oder sogar ausschließen. So muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, durch Maßnahmen wie Kurzarbeit oder betriebsbedingte Änderungskündigungen den Fortbestand des Arbeitsplatzes sicherzustellen. Auch eine Sozialauswahl, bei der besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer bevorzugt erhalten bleiben, ist möglich.Wichtig ist in solchen Fällen auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern rechtzeitig und umfassend über die Gründe für die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung informiert und ihnen Gelegenheit gibt, sich zu den Gründen zu äußern. Auch das Betriebsverfassungsgesetz sieht in solchen Fällen vor, dass der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Wir beraten Sie gerne!
Falls Sie als Arbeitnehmer von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind oder sich als Arbeitgeber mit der Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung auseinandersetzen müssen, empfiehlt es sich, sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen Auskunft über Ihre Rechte und Pflichten geben und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen unterstützen.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aussprechen kann, wenn dieser gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten oder innerbetriebliche Regeln verstoßen hat. Sie dient in erster Linie dazu, dem Arbeitnehmer die Gründe für das Fehlverhalten aufzuzeigen und ihm die Gelegenheit zu geben, sich in Zukunft an die vereinbarten Regeln zu halten.
Aus Arbeitgebersicht ist die Abmahnung ein wichtiges Instrument, um den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzungen hinzuweisen und ihm eine "letzte Chance" zur Verbesserung zu geben.
Abmahnung als Vorbote der Kündigung
Eine Abmahnung ist jedoch auch Vorzeichen einer drohenden Kündigung . Sofern der Arbeitgeber eine Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers stützen möchte, ist zumeist eine vorangehende Abmahnung erforderlich, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können.
Gründe für eine Abmahnung
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen kann. Dazu gehören beispielsweise:
Formale Voraussetzungen der Abmahnung
Wichtig ist, dass die Abmahnung schriftlich erfolgt und die Gründe für das Fehlverhalten klar und präzise dargelegt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Vorgehen gegen unbegründete oder falsche Abmahnungen
Wir prüfen für Sie, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgte und geben eine Prognose ab, ob eine verhaltensbedingte Kündigung auf den Abmahnungsgrund gestützt werden könnte. Wir beraten Sie auch gerne hinsichtlich der Möglichkeiten, gegen eine solche Abmahnung vorzugehen - denkbar ist, diese gerichtlich Überprüfen zu lassen.
Der Jahresurlaub
Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Dieser Urlaub dient der Erholung und soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich von den Belastungen im Arbeitsalltag zu erholen.
In der Regel haben Sie einen Anspruch auf mindestens 24 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr. Dies entspricht vier Wochen Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche 24 Arbeitstage. Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, haben Sie einen Anspruch auf eine anteilige Urlaubszeit. Darüber hinaus wird Ihnen der Arbeitgeber möglicherweise auch zusätzlichen Urlaub aus dem Arbeitsvertrag gewähren. In der Regel haben Arbeitnehmer in Deutschland rund 30 Tage Urlaub im Jahr.
Wann haben Sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Wenn Sie während des laufenden Kalenderjahres aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Sie einen Anspruch auf eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Dies gilt auch, wenn Sie zum Ende des Kalenderjahres aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich aus dem Brutto-Arbeitsentgelt, das Sie während des laufenden Kalenderjahres erhalten hätten, wenn Sie den Urlaub genommen hätten. Dazu wird der nicht genommene Urlaub in Tagen umgerechnet und das Brutto-Arbeitsentgelt für jeden dieser Tage berechnet.
Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung rechtzeitig geltend machen. Stellen Sie daher sicher, dass Sie Ihrem Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub schriftlich anzeigen, bevor Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Oft werden arbeitsvertraglich sog. Ausschlussfristen vereinbart. Diese Regelungen sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden müssen - anderenfalls verfallen sie. Dies schließt auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung ein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
Die Mandatierung läuft typischerweise in 2 Schritten ab:
1. Schritt - Kennenlernen!
Anwalt und Mandant sollten sich kennelernen bevor sie zusammen arbeiten. Eine fruchtbare Zusammenarbeitist von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis geprägt. Gerne beraten wir Sie vorab im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosem Telefonat über die Ihnen bzgl. Ihres konkreten Falles zur Verfügung stehenden Verteidigungsansätze.
Bereits die Erstberatung ist durch das Anwaltsgeheimnis geschützt!
Wir können also frei sprechen.
Gerne können wir uns dafür auch verschlüsselter Gesprächskanäle (WhatsApp oder FaceTime Call) bedienen.
2. Schritt - Kosten klären
Im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs werden wir Sie darüber aufklären, welche Kosten zu erwarten sind. Die Kosten richten sich nach Art und Umfang des Falles. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können wir hier klären, ob diese die Kosten unserer Beauftragung übernimmt.
Im Rahmen einer für Sie kostenfreien, telefonischen Erstberatung bespreche wir mit Ihnen, wie das Honorar für unsere Dienstleistung berechnet wird. In Fällen, in denen nicht nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet wird (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen ein Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren gleichzeitig einen Deckungsbetrag (Cap), also einen Maximalrahmen.
Uns ist wichtig, dass das Honorar für Sie maximal transparent gestaltet wird und Sie zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle über die Kosten haben.
Sofern Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet entspringt, zu dem wir nicht beraten, werde wir Sie an einen fähigen Kollegen empfehlen. Sie können also mit all ihren rechtlichen Anliegen auf uns zukommen.
Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. In einem unverbindlichen, kostenfreien Telefongespräch lernen wir einander kennen.
Schritt 1: Kostenloses Erstgespräch zum Kennenlernen und Klären der wichtigsten Eckdaten.
Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht
Schritt 3: Ich mache mich sofort an die Arbeit!
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