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Wir vertreten Sie bundesweit kompetent sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren in
Es ist sehr empfehlenswert, bereits im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu konsultieren. Nur durch den Einblick in die Ermittlungsakte kann sichergestellt werden, dass alle für oder gegen Sie sprechenden Informationen in der Verteidigung berücksichtigt werden können.
Die erfolgreiche Verteidigung basiert stets auf einer umfassenden und optimalen Verteidigungsstrategie. Als Architekt dieser Strategie ist Ihr Verteidiger sowohl auf Informationen von Ihnen, als auch auf die Informationen, die den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich zur Verfügung stehen, angewiesen.
Durch taktisches anwaltliches Tätigwerden im Ermittlungsverfahren ist es oft möglich, eine drohende Hauptverhandlung bereits im Ermittlungsverfahren abzuwenden. Beschuldigten kann so das Martyrium einer öffentlichen Hauptverhandlung erspart bleiben.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten, der mit einer hohen (Geld-)Strafe verbunden ist?
Gerne überprüfen wir für Sie, ob das im Rahmen des Strafbefehls vorgesehene Strafmaß in Zusammenschau mit dem konkreten Tatvorwurf vereinbar ist, oder ob es sich lohnt, Einspruch dagegen einzulegen. Dabei kommen verschiedene Angriffsvektoren in Betracht: z.B. die Höhe der Strafe oder der Vorwurf, auf dem der Strafbefehl basiert.
Wird Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt, so findet eine Hauptverhandlung statt. Alternativ kann die Staatsanwaltschaft- sofern entsprechend vorgetragen wird - auch von der Strafverfolgung absehen.
Sofern Sie bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft (z.B. von der Staatsanwaltschaft Bonn oder der Staatsanwaltschaft Köln) erhalten haben, bedeutet das, dass das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft ist dann zu dem Ergebnis bekommen, dass hinreichender Tatverdacht besteht, also aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch.
Spätestens in diesem Verfahrensstadium sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Gerne bestelle ich mich als Ihr Verteidiger und beantrage in einem ersten Schritt Akteneinsicht. Sobald uns die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte zugänglich gemacht haben, wissen wir, auf welchen Informationen der strafrechtliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft beruht.
Nach Sichtung der Akte setze ich mich mit Ihnen in Verbindung und wir besprechen den Fall ausführlich. Ziel ist hier, die optimale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Erfahrungsgemäß kommen hier unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht:
Natürlich vertrete ich Sie auch gerne im Berufungsverfahren vor dem zuständigen Landgericht. Im Rahmen der Berufung wird das ganze Strafverfahren neu geführt. Alle Zeugen werden erneut gehört werden und sämtliche Beweismittel werden durch das Gericht erneut gewürdigt.
Die Berufung ist gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts statthaft.
Achtung: Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nur eine Woche und beginnt unmittelbar mit Verkündung des Urteils.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass Sie sich selbst nicht belasten müssen.
Wenn Sie sich mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, sollten Sie keine Angaben machen - weder der Polizei noch der Staatsanwaltschaft gegenüber.
Schweigen Sie!
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Ihnen vorgeworfene Tat tatsächlich begangen haben oder nicht, oder ob Sie eine andere Tat als die Ihnen vorgeworfene begangen haben.
Erst nach Akteneinsicht sollte erwogen werden, ob Sie sich zur Tat einlassen, oder schweigen. Denn erst nach Würdigung des tatsächlichen Lebenssachverhaltes, wie er sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden darstellt, lässt sich eine Einlassung formulieren, die zielgerichtet auf die Beendigung des Verfahrens gerichtet ist.
Wir wissen, dass es schwer sein kann der Versuchung zu widerstehen unbegründete oder ungenaue Vorwürfe durch eine verfrühte Einlassung richtig zu stellen. Aber bedenken Sie - jedes noch so kleine Wort bleibt über das Ermittlungsverfahren hinaus (also bis bis zur Verurteilung!) bestehen und reduziert den Spielraum für eine strategisch kluge Einlassung.
Wir agieren nach dem Grundsatz:
"Nicht alles, was wahr ist, müssen wir sagen, aber was wir sagen, muß wahr sein."
Ihr Sohn oder Ihre Tochter hat eine Ladung erhalten?
Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat Ihren Sohn oder Ihre Tochter zu einer Vernehmung als Beschuldigter geladen? Jugendkriminalität wird oft als Episoden-Kriminalität bezeichnet, die nur in bestimmten Altersstufen auftritt. Jugendliche Täter benötigen oft nur eine Art Weckruf bzw. einen Warnschuss, um danach wieder straffrei zu leben. Daher ist das Jugendstrafrecht als eigenständiger Teil des Strafrechts entwickelt worden. So sind insbesondere die Sanktionsmöglichkeiten völlig andere und häufig deutlich milder als die Strafen des Erwachsenenstrafrechts.
Trotzdem darf nicht unterschätzt werden, dass auch eine Jugendstrafverfahren negative Folgen für die Zukunftschancen Ihres Kindes mit sich bringen kann. Daher sollten Sie sich unbedingt durch einen Verteidiger unterstützen lassen.
Jugendstrafrecht findet Anwendung bei Beschuldigten im Alter von 14 bis 18 Jahren. Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren können je nach ihrem Entwicklungsstand und ihrer persönlichen Reife auch noch nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Personen unter 14 Jahren sind nicht strafbar."
Je nachdem, welche Tat dem Jugendlichen vorgeworfen wird und wie das Verfahren verläuft, können unterschiedliche Einträge in das Erziehungsregister oder den Hauptteil des Bundeszentralregisters vorgenommen werden. Diese Einträge können Auswirkungen auf zukünftige Jobchancen haben, da viele Arbeitgeber ein Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) als Einstellungsvoraussetzung verlangen. Wir beraten Sie im Jugendstrafrecht auch in Bezug auf mögliche Folgen und berücksichtigen diese bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie.
Die Verteidigung in Jugendstrafsachen sollte frühzeitig beginnen. Gerade bei Jugendsünden lohnt es sich, einen Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren zu beauftragen. In vielen Fällen können Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung vor Gericht eingestellt werden, indem verschiedene Instrumente eingesetzt werden. Zum Beispiel kann bei Körperverletzungsdelikten ein Anti-Aggressionskurs absolviert oder bei Drogendelikten Nachweise über die Teilnahme an Drogenberatungsstunden vorgelegt werden. In solchen Fällen ist es oft möglich, das Strafverfahren unter Auflagen einzustellen.
Welche Strafen und Maßnahmen können meinem Kind drohen? Im Jugendstrafrecht steht die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund. Anders als bei Erwachsenen ist der Hauptzweck der Strafmaßnahmen im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung, sondern die Vorbeugung weiterer Straftaten durch geeignete Maßnahmen.
Im Jugendstrafrecht gibt es folgende Instrumente:
Erziehungsmaßregeln:
Zuchtmittel:
Jugendstrafe:
Wir verteidigen Sie auch in Betäubungsmittelstrafsachen kompetent. Gerade für Ersttäter und Jugendliche sind die Chancen hoch, dass ein Verfahren beendet werden kann, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.
Wir verteidigen Sie - egal welche Betäubungsmittel in Rede stehen, also auch
Das Betäubungsmittelgesetz hat erkannt, dass Drogendelikte eine eigene Klasse von Straftaten darstellen und stellt unterschiedliche Instrumente bereit, mit Tätern umzugehen. Drogendelikte werden in Deutschland üblicherweise streng verfolgt und hart bestraft. Gerade für Ersttäter, Jugendliche und Abhängige gibt es jedoch Regelungen, die einen warnenden Charakter bzw. einen therapeutischen Zweck in den Vordergrund stellen.
Selbstverständlich verteidigen wir Sie so, dass diese Instrumente sinnvoll angewendet werden.
Die Mandatierung läuft typischerweise in 2 Schritten ab:
1. Schritt - Kennenlernen!
Anwalt und Mandant sollten sich kennelernen bevor sie zusammen arbeiten. Eine fruchtbare Zusammenarbeitist von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis geprägt. Gerne beraten wir Sie vorab im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosem Telefonat über die Ihnen bzgl. Ihres konkreten Falles zur Verfügung stehenden Verteidigungsansätze.
Bereits die Erstberatung ist durch das Anwaltsgeheimnis geschützt!
Wir können also frei sprechen.
Gerne können wir uns dafür auch verschlüsselter Gesprächskanäle (WhatsApp oder FaceTime Call) bedienen.
2. Schritt - Kosten klären
Im Rahmen des kostenlosen Erstgesprächs werden wir Sie darüber aufklären, welche Kosten zu erwarten sind. Die Kosten richten sich nach Art und Umfang des Falles. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können wir hier klären, ob diese die Kosten unserer Beauftragung übernimmt.
Im Rahmen einer für Sie kostenfreien, telefonischen Erstberatung bespreche wir mit Ihnen, wie das Honorar für unsere Dienstleistung berechnet wird. In Fällen, in denen nicht nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet wird (das ist der Mindestsatz, den Anwälte in Deutschland abrechnen müssen), vereinbaren wir mit Ihnen ein Stundenhonorar, welches wir minutengenau abrechnen und vereinbaren gleichzeitig einen Deckungsbetrag (Cap), also einen Maximalrahmen.
Uns ist wichtig, dass das Honorar für Sie maximal transparent gestaltet wird und Sie zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle über die Kosten haben.
Sofern Ihr Anliegen einem Rechtsgebiet entspringt, zu dem wir nicht beraten, werde wir Sie an einen fähigen Kollegen empfehlen. Sie können also mit all ihren rechtlichen Anliegen auf uns zukommen.
Wenn Ihnen unsere Arbeitsweise zusagt, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. In einem unverbindlichen, kostenfreien Telefongespräch lernen wir einander kennen.
Schritt 1: Kostenloses Erstgespräch zum Kennenlernen und Klären der wichtigsten Eckdaten.
Schritt 2: Unterschreiben einer Vollmacht
Schritt 3: Ich mache mich sofort an die Arbeit!
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